
Heil- und Kostenplan
Seit 2004 müssen auch die Gesetzlichen Krankenkassen die Behandlungen in Ungarn (EU) übernehmen. Es gelten die gleichen Zuschüsse wie in Deutschland oder Österreich. Allerdings sollten sich die deutschen Versicherte die Behandlung vorher bei Ihrer Krankenkasse genehmigen lassen.
Nach dem Abschluss der Behandlung erhalten Sie eine Rechnung, die Sie bei Ihrer Krankenkasse einreichen können. Wie hoch der Anteil ist, die von der Kasse übernommen wird, hängt von Ihrer persönlichen Versicherung ab. Das können Sie deshalb am besten selbst nachfragen.
Neureglung bei Zuschüssen zum Zahnersatz
Veränderungen gibt es auch bei den Zuschüssen zum Zahnersatz: Ab 1. Januar 2005 zahlt die Kasse nicht mehr den prozentualen Anteil eines Zahnersatzes, sondern einen "befundbezogenen Festzuschuss". Für den Patienten bedeutet dies, dass sich die Zahlung seiner Krankenkasse nunmehr am Befund und nicht an der Behandlungsmethode orientiert. Wenn ein Patient künftig statt einer Brücke eine aufwändigere Versorgung mit einem implantatgetragenen Zahnersatz wünscht, kann er selbst entscheiden, welche anerkannte Behandlung er wählt - die Kasse zahlt auf jeden Fall den Festbetrag für die Regelversorgung. Wünschte ein Patient bisher eine höherwertigere Versorgung, musste er die gesamten Kosten aus eigener Tasche zahlen.
Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge (Festzuschüsse)
Beschluss des G-BA vom 03.11.04 unter dem Vorbehalt der Prüfung des BMGS
Selbstkostenpreis: 1 Euro
| Nr. | Befunde | Festzuschüsse in EURO | |||
|
ohne |
mit 20% Bonus |
mit 30% Bonus |
doppelter FZSch. 1) |
||
| 1. | Erhaltungswürdiger Zahn | ||||
| 1.1 | Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, je Zahn |
115,27 |
138,32 |
149,85 |
230,54 |
| 1.2 | Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn |
129,36 |
155,23 |
168,17 |
258,72 |
| 1.3. | Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung der klinischen Krone oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch implantatgestützte) |
41,85 |
50,22 |
54,41 |
83,70 |
| 1.4 | Endodontisch behandelter Zahn mit Erfordernis eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn |
24,92 |
29,90 |
32,40 |
49,84 |
| 1.5 | Endodontisch behandelter Zahn mit Erfordernis eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn |
75,93 |
91,12 |
98,71 |
151,86 |
| 2. | Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I) Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen. Für lückenangrenzende Zähne nach den Befunden von Nr. 2 sind Befunde nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar. | ||||
| 2.1 | Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke. Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund 3.1 ansetzbar. |
273,30 |
327,96 |
355,29 |
546,60 |
| 2.2 | Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke. Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. |
312,48 |
374,98 |
406,22 |
624,96 |
| 2.3 | Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer |
352,26 |
422,71 |
457,94 |
704,52 |
| 2.4 | Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer |
387,50 |
465,00 |
503,75 |
775,00 |
| 2.5 | An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn |
152,63 |
183,16 |
198,42 |
305,26 |
| 2.6 | Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, je Lücke |
116,85 |
140,22 |
151,91 |
233,70 |
| 2.7 | Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich(15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich |
40,80 |
48,96 |
53,04 |
81,60 |
| 3. | Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen | ||||
| 3.1 | Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer. Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. |
274,58 |
329,50 |
356,95 |
549,16 |
| 3.2 | a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen verkürzte Zahnreihe, b) einseitig bis zum Eckzahn verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe, c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch eine Teleskopkrone, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn |
202,21 |
242,65 |
262,87 |
404,42 |
| 4. | Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen oder zahnloser Kiefer | ||||
| 4.1 | Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer bei Erfordernis einer schleimhautgetragenen Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen Verankerung durch Teleskopkrone(n) oder Wurzelstiftkappe(n), je Kiefer |
257,64 |
309,17 |
334,93 |
515,28 |
| 4.2 | Zahnloser Oberkiefer |
253,50 |
304,20 |
329,55 |
507,00 |
| 4.3 | Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer bei Erfordernis einer schleimhautgetragenen Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen Verankerung durch Teleskopkrone(n) oder Wurzelstiftkappe(n), je Kiefer |
276,88 |
332,26 |
359,94 |
553,76 |
| 4.4 | Zahnloser Unterkiefer |
270,75 |
324,90 |
351,98 |
541,50 |
| 4.5 | Erfordernis einer Metallbasis, je Kiefer |
67,93 |
81,52 |
88,31 |
135,86 |
| 4.6 | Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Erfordernis einer dentalen Verankerung durch Teleskopkronen, je Ankerzahn |
213,86 |
256,63 |
278,02 |
427,72 |
| 4.7 | Erfordernis der Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Ankerzahn |
26,60 |
31,92 |
34,58 |
53,20 |
| 4.8 | Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei Erfordernis einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn |
191,64 |
229,97 |
249,13 |
383,28 |
| 4.9 | Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen und schleimhautgetragenen Deckprothesen (Erfordernis einer Stützstiftregistrierung), je Gesamtbefund |
47,99 |
57,59 |
62,39 |
95,98 |
| 5. | Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist | ||||
| 5.1 | Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer |
85,31 |
102,37 |
110,90 |
170,62 |
| 5.2 | Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer |
117,50 |
141,00 |
152,75 |
235,00 |
| 5.3 | Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer |
153,80 |
184,56 |
199,94 |
307,60 |
| 5.4 | Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer |
222,90 |
267,48 |
289,77 |
445,80 |
| 6. | Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller Zahnersatz | ||||
| 6.1 | Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung ohne Erfordernis der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), je Prothese |
26,04 |
31,25 |
33,85 |
52,08 |
| 6.2 | Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung mit Erfordernis der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), je Prothese |
37,36 |
44,83 |
48,57 |
74,72 |
| 6.3 | Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese |
57,70 |
69,24 |
75,01 |
115,40 |
| 6.4 | Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger Versorgung mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese |
51,82 |
62,18 |
67,37 |
103,64 |
| 6.5 | Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger Versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je Prothese |
66,21 |
79,45 |
86,07 |
132,42 |
| 6.6 | Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese |
49,74 |
59,69 |
64,66 |
99,48 |
| 6.7 | Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, je Kiefer |
64,74 |
77,69 |
84,16 |
129,48 |
| 6.8 | Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn |
8,58 |
10,30 |
11,15 |
17,16 |
| 6.9 | Wiederherstellungsbedürftige Facette an einer Krone bzw. einem Brückenanker, einem Brückenglied, je Facette |
35,29 |
42,35 |
45,88 |
70,58 |
| 6.10 | Erneuerungsbedürftiges Sekundärteleskop, je Zahn |
144,29 |
173,15 |
187,58 |
288,58 |
| 7. | Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen | ||||
| 7.1 | Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), je implantatgetragene Krone |
114,92 |
137,90 |
149,40 |
229,84 |
| 7.2 | Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer |
71,35 |
85,62 |
92,76 |
142,70 |
| 7.3 | Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette |
35,30 |
42,36 |
45,89 |
70,60 |
| 7.4 | Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker |
8,58 |
10,30 |
11,15 |
17,16 |
| 7.5 | Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion |
261,33 |
313,60 |
339,73 |
522,66 |
| 7.6 | Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer |
8,58 |
10,30 |
11,15 |
17,16 |
| 7.7 | Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion |
37,36 |
44,83 |
48,57 |
74,72 |
| 8. | Nicht vollendete Behandlung (Teilleistungen) 2) | ||||
| 8.1 | Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe 50 v.H. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. |
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| 8.2 | Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen Zahnes, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.H. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach den Nrn. 1.3 oder 4.7 ansetzbar. |
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| 8.3 | Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke 50 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. | ||||
| 8.4 | Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach Nr. 2.7 für die Ankerzähne oder für die Brückenzwischenglieder ansetzbar. |
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| 8.5 | Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese 50 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1 oder 4.1 bis 4.4 sind ansetzbar. |
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| 8.6 | Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v.H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1 oder 4.1 bis 4.4 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 4.5 oder 4.9 ansetzbar. |
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[1] Nr. 4 des Teils Allgemeines der Festzuschuss-Richtlinien ist bei der Anwendung zu beachten.
[2] Die Befunde zu 8. Teilleistungen setzen den Ansatz der zugehörigen Teilbefunde voraus. Da diese variieren können, wird auf einen betragsmäßigen Ausweis verzichtet.
Quelle: KZBV








